Hinweis zu den Wahlen 

Im Hinblick auf die Wahlen in den Aufsichtsrat und die Wahl des/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung bitten wir bereits im Vorfeld der Mitgliederversammlung um Wahlvorschläge. Wahlvorschläge sind zwar auch noch unmittelbar in der Mitgliederversammlung nicht ausgeschlossen. Benennungen im Vorfeld erleichtern jedoch die Wahlvorbereitungen und fördern damit die Durchführung der Wahlhandlungen. 

Allgemeine Hinweise zu den Wahlen: 

• Eine Abwesende bzw. ein Abwesender kann gewählt werden, wenn der Versammlungsleitung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht (§ 8 Abs. 5 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung). 

• Die Wiederwahl einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten ist möglich (§ 8 Ziff. 6 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung). 

• Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Eine offene Wahl ist auf Vorschlag der Wahlleitung nur zulässig, wenn niemand widerspricht (§ 24 Abs. 3 Ziff. 4 der Satzung). 

• Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmrechtsübertragung kann doppelt abgestimmt werden. Gewählt wird über die Trippus Event App unter dem Reiter "Wahl". 

• Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten bei Wahlen als nicht abgegebene Stimmen (§ 24 Abs. 4 der Satzung). 

Für die Wahlen in den Aufsichtsrat ist Folgendes zu berücksichtigen: 

• In den Aufsichtsrat sind insgesamt 12 Mitglieder zu wählen, von denen sechs aus dem Bereich der EKHN und sechs aus dem Bereich der EKKW kommen müssen (§ 17 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung).  

• Wahlen für mehrere gleichrangige Vereinsämter, insbesondere zur Bestimmung der Aufsichtsratsmitglieder, erfolgen als Listenwahl. Dabei können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen bzw. Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Sind auf einem Stimmzettel mehr als eine Stimme für eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten abgegeben worden, sind diese als nur eine Stimme für diese Bewerberin bzw. diesen Bewerber zu zählen. Von den Kandidatinnen und Kandidaten sind diejenigen gewählt, die in der Rangfolge jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinen, bis die Zahl der zu wählenden Personen erreicht ist. Sollten Kandidatinnen bzw. Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten und insofern eine Entscheidung für die Besetzung der Vereinsämter erforderlich sein, findet zwischen diesen Bewerberinnen bzw. Bewerbern eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält (§ 24 Abs. 3 Ziff. 2 der Satzung). 

• Mitarbeitende des Werks oder seiner Tochterunternehmen können nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein (§ 17 Abs. 3 der Satzung) 

Für die Wahl des/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung: 

• Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. 

• Die oder der Vorsitzende der Mitgliederversammlung müssen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck angehören. 

• Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r dürfen dabei nicht derselben Landeskirche angehören (§ 16 Abs. 1 der Satzung). 

• Bei Wahlen für ein einzelnes Vereinsamt, insbesondere den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz eines Gremiums, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht bei mehreren Kandidaten keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten bzw. zweitmeisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 24 Abs. 3 Ziff. 3 der Satzung).

 

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